Haftung bei Sturmschäden am Firmengebäude - Anwalte-ch.com

Haftung bei Sturmschäden am Firmengebäude

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Liebe Firmeninhaberinnen und Firmeninhaber, sehr geehrte Facility Manager,

Die Schweiz, bekannt für ihre malerischen Landschaften, erlebt in den letzten Jahren immer häufiger extreme Wetterereignisse. Stürme mit orkanartigen Böen, heftigen Niederschlägen und Hagel nehmen zu, was für Unternehmen eine wachsende Herausforderung darstellt. Ein Sturmschaden am Firmengebäude kann nicht nur den Betriebsablauf empfindlich stören, sondern auch erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Frage der Haftung bei Sturmschäden am Firmengebäude ist daher von zentraler Bedeutung für jede Firma, um im Ernstfall schnell und richtig handeln zu können und böse Überraschungen zu vermeiden. In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Aspekte, damit Sie gut vorbereitet sind.

Was gilt als Sturm in der Schweiz?

Im Schweizer Versicherungsrecht wird der Begriff „Sturm“ in der Regel klar definiert, auch wenn es je nach Kanton und Versicherungsvertrag leichte Unterschiede geben kann. Üblicherweise gilt ein Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens 75 Stundenkilometern (Windstärke 9 nach Beaufort) als Sturm. Eine andere gängige Definition besagt, dass ein Sturm dann vorliegt, wenn der Wind in der näheren Umgebung weitere Objekte in ähnlicher Weise beschädigt hat. Diese Präzisierung ist wichtig, da einzelne Windböen unterhalb dieser Schwelle möglicherweise nicht als Sturmschaden im Sinne der Versicherung gewertet werden.

Wer haftet bei Sturmschäden am Firmengebäude?

Grundsätzlich trägt der Eigentümer eines Gebäudes die Verantwortung für dessen Zustand und die daraus resultierenden Schäden. Bei Sturmschäden kommen jedoch verschiedene Aspekte ins Spiel, die die Haftungsfrage komplexer machen.

Die Rolle der Gebäudeversicherung

In den meisten Schweizer Kantonen ist die Gebäudeversicherung obligatorisch und wird oft durch kantonale Gebäudeversicherungsanstalten (z.B. GVZ in Zürich) angeboten. Sie deckt Elementarschäden ab, zu denen auch Sturmschäden zählen. Diese Versicherung schützt primär das Gebäude selbst vor direkten Schäden durch Wind, Regen, Hagel oder Schnee. Es ist jedoch entscheidend zu wissen, was genau abgedeckt ist und was nicht. Oft sind beispielsweise Folgeschäden, Schäden am Geschäftsinventar oder Betriebsunterbrechung nicht oder nur eingeschränkt durch die reine Gebäudeversicherung abgedeckt und erfordern zusätzliche Policen.

Die Bedeutung der Instandhaltungspflicht

Als Gebäudeeigentümer haben Sie eine Instandhaltungspflicht. Das bedeutet, Sie müssen Ihr Gebäude in einem sicheren und ordnungsgemässen Zustand halten. Vernachlässigen Sie diese Pflicht – etwa durch unterlassene Reparaturen am Dach, lockere Fassadenteile oder morsche Bäume auf dem Firmengelände, die bei Sturm auf das Gebäude fallen könnten – kann dies die Versicherungsleistung beeinflussen. Im schlimmsten Fall kann die Versicherung die Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern, wenn der Schaden aufgrund mangelhafter Instandhaltung entstanden ist. Hier greift der Artikel 58 des Obligationenrechts (OR), der die Haftung des Werkeigentümers regelt.

Haftung gegenüber Dritten (Dritthaftung)

Was passiert, wenn Teile Ihres Firmengebäudes – beispielsweise Dachziegel, ein Werbeschild oder ein Gerüst – durch den Sturm gelöst werden und Sach- oder Personenschäden bei Dritten verursachen? In solchen Fällen haften Sie als Eigentümer des Werkes. Hier kommt die Betriebshaftpflichtversicherung ins Spiel. Sie ist unerlässlich, um sich vor finanziellen Forderungen Dritter zu schützen, da diese Schäden in der Regel nicht von der Gebäudeversicherung gedeckt sind. Eine unzureichende Deckung kann hier existenzbedrohend sein.

Praktische Tipps für Firmeninhaber und Facility Manager

Vor dem Sturm: Prävention ist der Schlüssel

  • Regelmässige Inspektionen: Überprüfen Sie Dächer, Fassaden, Fenster, Regenrinnen und Aussenanlagen regelmässig auf Mängel. Beheben Sie lose Teile oder Risse umgehend.
  • Baumkontrollen: Lassen Sie Bäume auf Ihrem Grundstück, die ein Risiko darstellen könnten, fachmännisch begutachten und gegebenenfalls zurückschneiden oder fällen.
  • Sicherung von Gegenständen: Sorgen Sie dafür, dass lose Gegenstände auf dem Gelände oder Balkonen (z.B. Gartenmöbel, Werbeschilder, Baustellenmaterial) bei Sturm gesichert oder entfernt werden können.
  • Dokumentation: Führen Sie ein Wartungsprotokoll über alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten. Dies kann im Schadensfall als Nachweis dienen.

Während und nach dem Sturm: Sofortmassnahmen

  • Sicherheit geht vor: Sichern Sie den Zugang zu beschädigten Bereichen und stellen Sie die Sicherheit von Mitarbeitern und Besuchern sicher.
  • Schadensdokumentation: Machen Sie umgehend detaillierte Fotos und Videos vom Schaden, bevor Aufräumarbeiten beginnen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Art des Schadens.
  • Meldung an die Versicherung: Informieren Sie Ihre Versicherungen (Gebäude-, Betriebs- und eventuell Inhaltsversicherung) so schnell wie möglich über den Schaden. Beachten Sie dabei die Meldefristen in Ihrem Vertrag.
  • Notfallreparaturen: Führen Sie nur notwendige Notreparaturen durch, um Folgeschäden zu vermeiden (z.B. Abdecken eines offenen Daches). Bewahren Sie alle Belege für diese Massnahmen auf und sprechen Sie grössere Arbeiten vorab mit Ihrer Versicherung ab.

Überprüfung der Versicherungsdeckung

Ein Sturmschaden ist nie nur ein physisches Problem, sondern auch eine rechtliche und versicherungstechnische Herausforderung. Die präventive Auseinandersetzung mit der Haftung bei Sturmschäden am Firmengebäude und der eigenen Versicherungsdeckung ist daher kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit.

Seien Sie proaktiv und nicht reaktiv. Ein gut gewartetes Gebäude und eine massgeschneiderte Versicherungsstrategie sind Ihre besten Schutzschilde gegen die Unwägbarkeiten des Wetters.

Prüfen Sie Ihre Versicherungsdeckung.

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